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Rettungsgasse bilden

14.03.2019

Richtig bildet man eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen, darüber informiert der Infodienst des Innenministeriums BW in seiner Märzausgabe.

Die Rettungsgasse muss unabhängig davon, ob ein Unfall vorliegt oder ob Einsatzfahrzeuge von hinten nahen, schon gebildet werden, sobald sich der Verkehr auf Schrittgeschwindigkeit verringert oder gar zum Stehen gekommen ist. 

Denn wenn die Fahrzeuge erstmal „in der Schlange stehen“ ist die schnelle Bildung der Rettungsgasse ein schwieriges Unterfangen und kostet den Einsatzkräften wertvolle Zeit. 

Nach Bußgeldkatalog gilt ein Regelsatz von 200 Euro und zwei Punkten im Fahreignungsregister. Und bei einer Gefährdung oder Behinderung erhöht sich das Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot droht.

§ 11 Absatz 2 StVO 

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR.

 
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